AGB / Marktordnung KINDERKRAM


AGB


1. Durch die Teilnahme an dem Spezialmarkt erkennen die Aussteller sowie die Besucher die Marktordnung in allen Punkten an.

2. An der Veranstaltung können gewerbliche sowie private Anbieter teilnehmen.

3. Die Veranstaltung ist Eintrittsgebühren- und Standgebührenpflichtig.

4. Die Anmeldung für Aussteller erfolgt über unsere Website: www.kinderkram.land und ist für jeden Aussteller verbindlich.

5. Eine kostenfreie Stornierung ist bis eine Woche vor Veranstaltungsbeginn möglich. Für bereits gezahlte Standgebühren erteilt die Ochtruper Veranstaltungsgesellschaft mbH eine Gutschrift - Voraussetzung ist jedoch, dass eine fristgerechte, schriftliche Stornierung per Post oder Email vorliegt. Stornierungen in anderer Form werden nicht anerkannt. Bei nicht fristgerechten Stornierungen ist eine Gutschrift ausgeschlossen. Eine Erstattung der bereits gezahlten Standgebühr ist ebenfalls ausgeschlossen.

6. Von den Besuchern wird für den einmaligen Zugang zur Veranstaltung ein Eintrittsgeld gemäß Aushang erhoben. Wiedereintritt ist nur mit einer Personenkennzeichnung (Stempel) möglich. Kinder in Begleitung von Erziehungsberechtigten haben bis einschl. 13 Jahre freien Eintritt (Ausweis erforderlich!). Eltern haften für Ihre Kinder.

7. Die ordnungsbehördlich festgesetzten Marktzeiten, in der Regel von 11 bis 16 Uhr, in Ausnahmeregelung 13 bis 18 Uhr, sind von allen Ausstellern verbindlich einzuhalten. Der Standaufbau durch die Aussteller beginnt ca. 2 Stunden vor Marktöffnung. Der Standabbau darf erst nach Ende der Verkaufszeit erfolgen,bei Nichteinhaltung und vorzeitigem Abbau kann eine Konventionalstrafe i.H. von 100,00 Euro erhoben werden.

8. Die Aussteller müssen den für sie reservierten Stand bis spätestens 30 Minuten vor Veranstaltungsbeginn eingenommen und verkaufsbereit haben.Erscheint der Teilnehmer verspätet am Veranstaltungsort, so hat er kein Recht an der Veranstaltung teilnehmen zu dürfen oder hat sein Recht auf eine Teilnahme verwirkt. In jedem Fall muss bis 10:30 Uhr jeglicher Standaufbau abgeschlossen sein. Während der Auf- und Abbauarbeiten sind alle Belästigungen und Gefährdungen anderer Teilnehmer und Besucher, z. B. durch montieren von Standbauten, beschicken des Standes mit Ware usw. zu vermeiden. Der Teilnehmer ist verpflichtet, beim Auf- bzw. Abbau einen verkehrssicheren Zustand des Standes herzustellen. Reservierte, aber bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingenommene Standplätze können bei Bedarf vom Veranstalter an andere Interessenten vergeben werden.

10. Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Angaben des Veranstalters über den Standplatz erfolgen immer vorbehaltlich der konkreten Zuweisung an Ort und Stelle. In keinem Fall führen solche Angaben zu einem vertraglich zugesicherten bzw. geschuldeten Standplatz an diesem Ort. Der Veranstalter ist auch während der Veranstaltung berechtigt, dem Teilnehmer aus einem triftigen organisatorischen Grund eine Änderung des Standplatzes vorzunehmen. Hieraus entstehen dem Teilnehmer keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter. Der Veranstalter sichert auch bezüglich des Standplatzes keinerlei Eigenschaften zu, insbesondere keine Absatzmöglichkeiten o. ä.. Die Vorschriften der §§ 537 und 538 BGB werden ausgeschlossen.

11. Alle Besucher der Veranstaltung müssen im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein.

12. Der Standaufbau hat so zu erfolgen, dass die Notausgänge und Feuerlöscheinrichtungen frei zugänglich sind. Tischverbreiterungen durch Auflageplatten o. ä. sind grundsätzlich nicht ohne schriftliche Erlaubnis des Veranstalters gestattet. Auf ein ansprechendes Warensortiment und auf eine ansprechende Warenpräsentation ist zu achten. Einzelne Waren können durch den Veranstalter von der Präsentation ausgeschlossen werden, um den Charakter der Gesamtveranstaltung zu wahren.

13. Jeder Aussteller hat an seinem Stand ein Schild mit seinem Namen, Vornamen und seiner Anschrift gut sichtbar anzubringen.

14. Für das Warenangebot der Aussteller besteht laut Gesetzgeber eine Preisauszeichnungspflicht.

15. Bei Marktende ist der Standplatz sauber zu verlassen. Bei Nichteinhaltung wird dem Verursacher der Aufwand für die Reinigung in Rechnung gestellt.

16. Jeder Aussteller und jeder Besucher ist für Schäden, die direkt oder indirekt durch ihn angerichtet werden, persönlich haftbar.

17. Der Veranstalter haftet nicht für die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Ware.

18. Das Aushängen von Plakaten, das Auslegen und das Verteilen von Handzetteln und sonstigem Werbematerial sind im äußeren Grundstücks- und im Innenbereich des Veranstaltungshauses nicht gestattet. Der Veranstalter kann grundsätzlich jede Art von Werbung untersagen.

19. Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Ton- und Bildaufnahmen von ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für die Veröffentlichung zu verwenden. Alle Teilnehmer (Besucher und Aussteller) sind hiermit ausdrücklich einverstanden, auch soweit ihre Rechte am eigenen Bild betroffen sind.

20. Falls angekündigte Veranstaltungen ausfallen, werden bereits entrichtete Standgebühren gutgeschrieben oder auf Wunsch zurückgezahlt. Der Veranstalter haftet nicht für Nachteile, die den Ausstellern und Besuchern aufgrund ausfallender Veranstaltungen entstehenden.

21. Den Anordnungen des Veranstalters und dessen Bevollmächtigten ist Folge zu leisten.

22. Bei Nichtbefolgen der Marktordnung kann ein Marktausschluss durch den Veranstalter ausgesprochen werden.

23. Der Teilnehmer hat sich bei Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter zu erkundigen, ob Änderungen in der Ausrichtung der Veranstaltung oder Warenzulassung eingetreten sind. Sollte es zu Änderungen in der Ausrichtung der Veranstaltung kommen, besteht kein Anrecht auf Reduzierung der Stand- und Eintrittsgebühren.

24. Der Veranstalter hat keinerlei Bewachungspflicht. Er haftet demzufolge nicht für Schäden aus Verlusten bzw. Beschädigungen an Gegenständen/Waren des Teilnehmers. Die Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt auf eigenes Risiko. Werden dem Teilnehmer von dritter Seite Schäden zugefügt, gilt dies auch, soweit andere Teilnehmer betroffen sind. Hierdurch wird eine Haftung des Veranstalters in keinerlei Weise begründet. Dies gilt auch für die zwischen den Veranstaltungen am Veranstaltungsort verbleibenden Stände und Waren. So weit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, haftet der Veranstalter darüber hinaus nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Kann die Gefahr durch Versicherungen abgesichert werden und schließt der Teilnehmer eine solche Versicherung nicht ab, so kann er solche Schadensersatzansprüche nicht gegen den Veranstalter geltend machen die versicherungsgemäß gewesen wären. Die Haftung des Veranstalters wird auf jeden Fall auf 2.000 Euro begrenzt. Im Übrigen entfällt jede Haftung des Veranstalters.

25. Sollte irgendeine Klausel rechtlich nicht zutreffend sein, so tritt an diese Stelle eine, die dem eigentlichen Sinn am nächsten kommt, ein. Alle anderen Bestandteile bleiben hiervon unberührt und behalten damit weiterhin ihre Rechtsgültigkeit.


 

Ochtruper Veranstaltungsgesellschaft mbH

Daimlerweg 10

48607 Ochtrup